Artikel 16,2 ermächtigt den Kirchenrat, Gemeinden zur Zusammenarbeit zu verpflichten «und die dazu nötigen Massnahmen» zu treffen. Das heisst, anschaulich ausgeführt: Gemeinde X findet nicht die nötigen Mitglieder für ihre Vorsteherschaft. Der Kirchenrat verpflichtet die Gemeinden Y und Z, mit der Gemeinde X zusammenzuarbeiten. Und verfügt: Damit das gelingt, müssen die Pfarrerinnen und Pfarrer jeden Sonntag Kanzel tauschen, und eine gemeinsame Unterrichtskommission muss eine gemeinsame Katechetin anstellen. – So tiefgreifend wird der Kirchenrat wahrscheinlich nicht in das Leben der Kirchgemeinden greifen. Doch die neue Verfassungsbestimmung gibt ihm das Recht dazu – und zu noch tiefergreifenden Massnahmen. Zum Beispiel: Er stellt fest, dass eine Pfarrerin die Zusammenarbeit torpediert. Und trifft die Massnahme: Die Kirchenvorsteherschaft muss diese Pfarrerin entlassen. Usw. – Gesetze sind nicht für gute Zeiten, in denen sich alle vernünftig und wohlwollend verhalten. Dann braucht man sie nicht. Gesetze regeln Konflikte. Und Konflikte können auch in der Kirche heftig, gemein und nur eben destruktiv sein. Und sie können auch in der Kirche Ursachen in unvernünftigen Ansprüchen und unguten Absichten haben.
